Art. 3

REG_2006_1744 · zur Durchführung der Beihilfegewährung für Seidenraupen

(1)Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Seidenraupenzüchter nur gewährt, wenn er seinen Antrag jährlich spätestens am 30. November stellt. Wird jedoch die Beihilfe beantragt: — spätestens am 31. Dezember desselben Jahres, werden zwei Drittel der Beihilfe gewährt; — spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, wird ein Drittel der Beihilfe gewährt. Jeder Seidenraupenzüchter stellt nur einen Antrag.
(2)Der Mitgliedstaat zahlt dem Züchter den Beihilfebetrag binnen vier Monaten, gerechnet vom Monat der Einreichung des Antrags ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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