Art. 2

REG_2006_1916 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

(1)Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
(2)Die die Verwaltung der Zollkontingente betreffenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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