Art. 1

REG_2006_1916 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

(1)Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente ein ermäßigter Zollsatz oder ein Nullzollsatz. Diesen Erzeugnissen wird der im Protokoll Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und zum Interimsabkommen vorgesehene Ursprungsnachweis beigelegt.
(2)Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der betreffenden Kontingente dies zulässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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