ErwGr. 8

REG_2006_1916 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens angewendet werden und nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiter gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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