1.Hauptquelle für den Stichprobenplan soll das in der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates ( genannte statistische Unternehmensregister sein. Hieraus wird eine für das ganze Land repräsentative geschichtete Zufallsstichprobe von Unternehmen gezogen.1)
2.Die Stichprobe wird nach NACE- und Größenklassen in mindestens nachstehend aufgeführter Untergliederung geschichtet: — 20 Klassen der NACE Rev. 1.1 (C, D (15—16, 17—19, 21—22, 23—26, 27—28, 29—33, 34—35, 20 + 36—37), E, F, G (50, 51, 52), H, I (60—63, 64), J (65—66, 67), K + O), — 3 Unternehmens-Größenklassen nach der Anzahl der Beschäftigten ((10—49) (50—249) (250 und darüber)).
— 20 Klassen der NACE Rev. 1.1 (C, D (15—16, 17—19, 21—22, 23—26, 27—28, 29—33, 34—35, 20 + 36—37), E, F, G (50, 51, 52), H, I (60—63, 64), J (65—66, 67), K + O),
— 3 Unternehmens-Größenklassen nach der Anzahl der Beschäftigten ((10—49) (50—249) (250 und darüber)).
3.Der Stichprobenumfang ist so zu berechnen, dass für die geschätzten Parameter für jede einzelne der oben aufgeführten 60 Schichten proportional zu den ausbildenden Unternehmen (nach Abzug der Non-Response-Quote in der Stichprobe) gewährleistet ist, dass die maximale halbe Länge des Konfidenzintervalls von 95 % 0,2 beträgt.
4.Zur Festlegung des Stichprobenumfangs kann folgende Formel verwendet werden: n h = 1/[c2 . teh + 1/Nh] / rh wobei n h = Anzahl der Stichprobeneinheiten in der Schicht h r h = antizipierte Antwortquote in der Schicht h c = maximale Länge der Hälfte des Konfidenzintervalls te h = antizipierte Proportion der ausbildenden Unternehmen in der Schicht h N h = Gesamtzahl der Unternehmen (weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen) in der Schicht h.
n h = Anzahl der Stichprobeneinheiten in der Schicht h
r h = antizipierte Antwortquote in der Schicht h
c = maximale Länge der Hälfte des Konfidenzintervalls
te h = antizipierte Proportion der ausbildenden Unternehmen in der Schicht h
N h = Gesamtzahl der Unternehmen (weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen) in der Schicht h.
(1)ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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