Anhang III – Grundsätze für Imputation und Gewichtung der Datensätze

REG_2006_198 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung

Die Länder treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung von Item-Nonresponse und Unit-Nonresponse. Vor der Imputation bemühen sich die Länder in angemessener Weise, Daten aus anderen Quellen zu nutzen.
Kernvariablen, für die ein „fehlender Wert“ nicht zulässig und eine Imputation nicht gestattet ist, sind:
— A1, A2tot05, B1a, B1b, B2aflag, B2bflag, B2cflag, B2dflag, B2eflag, F1tot05.
Schlüsselvariablen, für die fehlende Werte nach Möglichkeit zu vermeiden sind und für die eine Imputation empfohlen wird, sind:
— A2tot04, A4, A5, C1tot, C3tot, C4tot, C7sub, C7tot, PAC, F2tot.
Imputation für Item-Nonresponse wird innerhalb der nachstehenden allgemeinen Grenzen empfohlen (die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Anwendung dieser Regeln stets von ihrem fachlichen Urteil leiten lassen):
1.Enthält ein Datensatz weniger als 50 % der aufgeführten Variablen, so wird er in der Regel als Unit-Nonresponse eingestuft.
2.Für ein einzelnes Feld NACE/Größe sind Imputationen nicht zulässig, wenn der Anteil der fehlenden Werte bei mehr als 50 % der antwortenden Unternehmen mehr als 25 % der quantitativen Variablen beträgt.
3.Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 50 % beträgt.
4.Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine qualitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 80 % beträgt.
Quantitative und qualitative Variablen sind in Anhang I aufgeführt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen sind im nationalen Qualitätsbericht umfassend zu dokumentieren und zu begründen.
Die Mitgliedstaaten berechnen und übermitteln für jeden Datensatz ein Gewicht sowie gegebenenfalls die zur Berechnung dieses Gewichts verwendeten Hilfsvariablen. Diese Hilfsvariablen sollten nach Bedarf als Variablen EXTRA1, EXTRA2, EXTRA3 verbucht werden. Die zur Ermittlung der Gewichte angewandte Methodik ist im Qualitätsbericht eingehend zu beschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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