ErwGr. 5

REG_2006_907 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII

Für das für die breite Öffentlichkeit bestimmte Verzeichnis von Inhaltsstoffen nach Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist die Verwendung einer wissenschaftlichen Fachnomenklatur vorgeschrieben, die die breite Öffentlichkeit eher verwirren als informieren dürfte. Darüber hinaus gibt es einige geringfügige Abweichungen zwischen den Informationen, die für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt werden, und denen, die für das medizinische Personal nach Abschnitt C desselben Anhangs zur Verfügung gestellt werden. Die Inhaltsstoffinformationen für die breite Öffentlichkeit sollten in einer leichter verständlichen Form abgefasst werden, indem die bereits für kosmetische Inhaltsstoffe benutzte INCI-Nomenklatur verwendet wird, und die Abschnitte C und D sollten angeglichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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