Art. 2 – Verzeichnis der Marktbeteiligten und der Schiffe

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der eingetragenen Käufer, eingetragenen Auktionen oder anderen, von ihm zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. Das erste Bezugsjahr ist 2007, und die Liste wird am 1. Januar des laufenden Jahres (Jahr n) auf Basis des mit Fischereierzeugnissen erzielten jährlichen Umsatzes von über 400 000 EUR im Jahr n-2 aktualisiert. Dieses Verzeichnis wird auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht.
(2)Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert regelmäßig Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die seine Flagge führen und auf die diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absätze 3, 4, 5 und 6 anwendbar ist. Diese Verzeichnisse werden auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht und haben das Format, das die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Konsultationen vereinbart haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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