Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs;
b)„gemeinsamer Einsatzplan“: die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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