Art. 6 – Häufigkeit der Übermittlung

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(1)Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats, b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes, c) vor dem Einlaufen in den Hafen, d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.
(2)Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangreise vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.
(3)Der Kapitän oder sein Vertreter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung.
(4)Der Kapitän des Geberschiffs und das Empfängerschiff übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung.
(5)Der Kapitän bewahrt während jeder Fangfahrt bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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