Art. 5 – Von den für die Erstvermarktung oder Übernahme zuständigen Einrichtungen oder Personen zu übermittelnde Daten

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(1)Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, elektronisch die Daten, die in die Verkaufsabrechnung einzutragen sind.
(2)Findet die Erstvermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat statt, so sorgen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erstvermarktung stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie davon übermittelt wird.
(3)Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung stattfindet, unmittelbar nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie an a) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und b) die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat.
(4)Der Inhaber der Übernahmeerklärung übermittelt die Daten, die in die Übernahmeerklärung einzutragen sind, elektronisch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme materiell stattfindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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