ErwGr. 14

REG_2007_1523 · über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten, einschließlich Katzen- und Hundefellen, festgelegt. Daher ist es zweckmäßig, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung zu verdeutlichen, die der einzige für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen in allen Produktionsstadien, darunter auch unbearbeitete Felle, geltende Rechtsakt sein sollte. Allerdings sollte die vorliegende Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Verpflichtungen zur Beseitigung von Katzen- und Hundefellen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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