Art. 27 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.
(2)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.
(3)Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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