Art. 30 – Bewertungen

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller Tätigkeiten vor, die bedeutende Ausgaben mit sich bringen. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
(2)Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(3)Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2011 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten fünf Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Bei dieser Bewertung a) wird den Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte Rechnung getragen, b) wird bewertet, inwieweit gegebenenfalls die Aufgaben, der Anwendungsbereich, die Tätigkeitsbereiche oder die Strukturen der Agentur abgeändert werden müssen, c) werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Änderung der Aufgaben analysiert, und d) werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(4)In Absprache mit der Kommission legt der Verwaltungsrat den Zeitplan für die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden nachfolgenden externen Bewertungen und deren Umfang fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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