Art. 28 – Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, und diesbezüglicher Geltungsbereich

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur steht der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.
(2)Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status des einzelnen Landes per Beschluss über die Beteiligung und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.
(3)Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, Länder, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. In diesem Fall gilt Absatz 2 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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