Art. 29 – Übergangsregelungen

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (im Folgenden „Beobachtungsstelle“ genannt) läuft am 28. Februar 2007 ab.
(2)In Bezug auf die Ernennung des Verwaltungsrates wird Folgendes festgelegt: a) Die Kommission ergreift unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der gemäß Artikel 12 einzusetzende Verwaltungsrat seine Tätigkeit rechtzeitig aufnimmt; b) die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Namen der Personen mit, die sie gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats benannt haben. Nach Ablauf dieser Frist beruft die Kommission den Verwaltungsrat ein, sofern mindestens 17 Mitglieder benannt sind. In diesem Fall werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats abweichend von Artikel 12 Absatz 8 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der benannten Mitglieder gefasst. Sobald 23 Mitglieder des Verwaltungsrats benannt sind, gelangt Artikel 12 Absatz 8 zur Anwendung; c) sind alle Benennungen erfolgt, so lost die Kommission in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats 15 Mitglieder des Verwaltungsrats aus, deren Mandat abweichend von Artikel 12 Absatz 4 nach Ablauf der ersten drei Jahre ihrer Amtszeit endet.
(3)Die beteiligten Parteien leiten das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
(4)Bis zur Einrichtung des Verwaltungsrats gemäß Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 beruft die Kommission einen Interimsverwaltungsrat ein, dem die Personen angehören, die von den Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 für den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle benannt wurden. Der Interimsverwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Er nimmt zum Vorschlag der Kommission hinsichtlich des Textes der Ausschreibung für das Amt des Direktors gemäß Artikel 14 Absatz 1, mit der das Auswahlverfahren eingeleitet wird, Stellung; b) er ernennt während des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 3 auf Vorschlag der Kommission einen Interimsdirektor oder verlängert die laufende Amtszeit des Direktors der Beobachtungsstelle für möglichst kurze Zeit; c) er stellt gemäß Artikel 20 Absatz 9 den Haushaltsplan der Agentur für das Jahr 2007 fest und stellt gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2008 auf, und d) er nimmt gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b den Jahresbericht über die eigene Tätigkeit der Beobachtungsstelle für das Jahr 2006 an.
(5)Bis zur Annahme des ersten Mehrjahresrahmens für die Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 1 nimmt die Agentur ihre Aufgaben in den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Themenbereichen Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 wahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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