Art. 31 – Überprüfung

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.
(2)Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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