Anhang II – Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben im Rahmen der Anwendung von Überwachungstechnologien

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für
a)den Erwerb und Einbau, einschließlich technischer Hilfe, von Computersystemen und den Anschluss an IT–Netzwerke, einschließlich Fernerkundungskompetenzen, um einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Ausgaben für technische Hilfe werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Einbaus des Systems erstattet;
b)den Erwerb und Einbau von i) automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels Schiffsüberwachungssystem (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum; ii) elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten zur Datenübertragung vom Schiff. Die Geräte müssen die in diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen;
i)automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels Schiffsüberwachungssystem (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum;
ii)elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten zur Datenübertragung vom Schiff.
c)den Erwerb von PCs, Tablet-PCs und Personal Digital Assistants (PDA) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten;
d)Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Technologien zur Überwachung von Fischereitätigkeiten und ihrer Durchführung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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