Anhang III – Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Flugzeugen und Schiffen, die für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für
a)Starrflügelflugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge sowie Hubschrauber und die jeweilige Ausrüstung für die Fischereiüberwachung, insbesondere an Bord eingebaute Ortungs-, Kommunikations- und Navigationsgeräte und -software, die Teil von Schiffen oder Flugzeugen zur Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind und es ermöglichen, Daten zwischen Schiffen oder Flugzeugen und den Behörden für die Fischereiüberwachung auszutauschen;
b)Ersatzgeräte für veraltete Ausrüstungen zur Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen; die Kosten der Modernisierung des Maschinenraumes, der Brücke und der Vorrichtungen zum Ein- und Ausschiffen sind ebenfalls erstattungsfähig;
c)Beiboote (wie Searider und RIB), einschließlich eingebauten Ausrüstungen, Motoren, Davits und Kräne zum Aussetzen der Boote (einschließlich Hydrauliksysteme und -installation), Änderungen am Hauptschiff zur Anpassung an die Beiboote (wie die Verstärkung von Deck und Superstruktur);
d)wichtige Bestandteile des Propulsionssystems des Schiffes wie Propellersysteme, Getriebe, neue Hauptmotoren und Hilfsmotoren;
e)Ausrüstungen für den Kommunikationsdatenschutz, wie Kodiergeräte und Verwürfler;
f)an Bord installierte wasserfeste PCs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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