Anhang V – Indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

Als nicht erstattungsfähig gelten Ausgaben für
a)Miet- und Leasing-Verträge;
b)Ausrüstungen, die außer zur Fischereiüberwachung auch zu anderen Zwecken verwendet werden können, wie beispielsweise PCs, Laptops, Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Telefonzentralen, Walkie-Talkies, Metermaße, Messschieber u. Ä., Videos, Fotoausrüstungen usw.;
c)Kleidung und Schuhwerk wie Uniformen, Schutzanzüge usw. und allgemeine persönliche Gebrauchsgegenstände;
d)Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, finanzielle Interessen, Versicherungsprämien, Benzin;
e)Ersatzteile, die benötigt werden, um Ausrüstungen, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, funktionstüchtig zu halten;
f)Fahrzeuge und Motorräder;
g)Gebäude und Gelände;
h)Gehälter und Entschädigungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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