Art. 25 – Umsetzung der Strategie für die örtliche Entwicklung

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Unbeschadet Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung wählen die Gruppen die Vorhaben aus, die im Rahmen der Strategie für die örtliche Entwicklung finanziert werden.
(2)Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so richtet sie ein eigenes Konto für die Durchführung der Strategie für die örtliche Entwicklung ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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