Art. 27 – Zwischenbewertungen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 49 der Grundverordnung genannten Zwischenbewertungen bis spätestens 30. Juni 2011 vor. Die Kommission kann gemäß Artikel 88 der Grundverordnung die Zahlungsfrist unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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