Art. 26 – Gemeinsame Bestimmungen für die Prioritätsachsen 1 bis 4

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung aus dem EFF in Betracht:
a)Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung der Erwerb von Infrastruktur für lebensbegleitendes Lernen, deren Kosten mehr als 10 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben beträgt;
b)der Anteil der Fahrzeugkosten, der nicht direkt mit dem betreffenden Vorhaben im Zusammenhang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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