Art. 1 – Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Durchführung

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Das hauptsächliche und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele.
(2)Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und -Regionen im Rahmen des 10. EEF stützt sich auf die Grundprinzipien und -werte, die in den allgemeinen Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens niedergelegt sind, und trägt den Entwicklungszielen und Kooperationsstrategien Rechnung, die in Titel XX des Vertrags festgelegt sind. Die Gemeinsame entwicklungspolitische Erklärung vom 22. Dezember 2005, „Der Europäische Konsens“, bildet den allgemeinen Leitrahmen für die Programmierung und Durchführung des 10. EEF, der die Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe von 2005 mit einschließt.
(3)Zu den Grundsätzen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die sowohl für die Partnerländer und -regionen als auch für die Geber gelten, gehören Eigenverantwortung, Anpassung, Harmonisierung, ergebnisorientierte Verwaltung der Hilfe und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Mit diesen Grundsätzen sollen Bedingungen für die Partnerländer und -regionen geschaffen werden, die es ihnen erlauben, tatsächlich ihre Entwicklungspolitiken und -strategien wirksam zu steuern, und zu einem länder- oder regionenspezifischen und länder- oder regionengesteuerten Ansatz führen, zu dem die Konsultation eines breiten Spektrums von Beteiligten und eine zunehmende Anpassung an nationale oder regionale Entwicklungsziele und -strategien, insbesondere an diejenigen, die die Verringerung der Armut zum Ziel haben, gehören. Hierfür ist eine effiziente Koordinierung der Geber erforderlich, die auf dem Streben nach Komplementarität, einem niemanden ausschließenden Ansatz und der Förderung von Initiativen aller Geber beruht, an die vorhandenen Analysen, Prozesse und Strategien und länder- oder regionenspezifischen Verfahren und Einrichtungen angepasst ist und sich auf diese stützt.
(4)Unbeschadet der Notwendigkeit, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen, werden Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und in deren Rahmen förderfähig sind, grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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