Art. 4 – Länderspezifische und regionale Strategiepapiere und mehrjährige Programmierung

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Die länderspezifischen und regionalen Strategiepapiere werden auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe erstellt, gemäß dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere und den Grundsätzen zur gemeinsamen Mehrjahresprogrammierung, die vom Rat am 11.
April 2006 angenommen wurden.
(2)Die Strategiepapiere zielen darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Partnerland oder der betreffenden Partnerregion zu schaffen, der mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich sowie den allgemeinen Zielen und Grundsätzen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens im Einklang steht.
Das Strategiepapier erstreckt sich nicht nur auf die aus dem EEF finanzierte Entwicklungszusammenarbeit, sondern berücksichtigt auch alle anderen Gemeinschaftsinstrumente, die Auswirkungen auf das Partnerland oder die Partnerregion haben, und soll so für politische Kohärenz mit anderen Bereichen der außenpolitischen Tätigkeit der Gemeinschaft, gegebenenfalls auch der EIB, sorgen.
(3)Außer unter den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Umständen werden die mehrjährigen Richtprogramme auf der Grundlage der jeweiligen Strategiepapiere ausgearbeitet und sind Gegenstand eines Abkommens mit dem betreffenden Land oder der betreffenden Region.
Nachdruck wird auf gemeinsame Bewertungen des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit sowie auf eine sektorbezogene Analyse und auf Prioritäten gelegt.
Im Bereich des Artikels 11 Absatz 3 sowie in den Fällen, in denen sich die Kommission an einem gemeinsamen Programmierungsprozess beteiligt, werden die mehrjährigen Richtprogramme gegebenenfalls in ein Dokument aufgenommen, das zusammen mit den anderen beteiligten Gebern verfasst wird.
Die mehrjährigen Richtprogramme weisen Folgendes aus: a) die für die Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten vorrangigen Bereiche, die übergeordneten Ziele, die Begünstigten, allgemeine politische Verpflichtungen und die erwartete Wirkung; b) den Richtbetrag (sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die einzelnen vorrangigen Bereiche).
Der Betrag je vorrangigen Bereich kann gegebenenfalls in Form einer begrenzten Spanne angegeben werden.
Die Gemeinschaftshilfe wird schwerpunktmäßig auf eine begrenzte Zahl von vorrangigen Bereichen ausgerichtet, gegebenenfalls durch Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan, und so gestaltet, dass die Anpassung an die von dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region finanzierten Maßnahmen und die Komplementarität und Kohärenz mit den von den Mitgliedstaaten und von anderen Gebern finanzierten Maßnahmen gewährleistet ist; c) die spezifischen Ziele und im Falle der Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan die sektorpolitischen Verpflichtungen für jeden vorrangigen Bereich sowie die für die Erreichung dieser Ziele und Vorgaben am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen.
In den Richtprogrammen werden außerdem die erwartete Wirkung beschrieben und die gewünschten Ergebnisse und quantitative und qualitative Leistungsindikatoren sowie ein Durchführungszeitplan, auch für die Mittelbindungen und -auszahlungen, festgelegt.
Die Indikatoren werden so weit wie möglich an das eigene Kontrollsystem des Partnerlandes oder der Partnerregion angepasst und bauen auf dieses System auf; d) die für Programme und Projekte außerhalb der vorrangigen Bereiche vorgesehenen Mittel und nach Möglichkeit die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jede dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel; sie können Prioritäten und spezifische Mittel für den Ausbau der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage, den ÜLG oder Nachbarpartnerländern und -regionen nach Artikel 10 sowie die Modalitäten zur Ermittlung und zur Abstimmung der Auswahl solcher Projekte von gemeinsamem Interesse beinhalten; e) die Art der förderfähigen nichtstaatlichen Akteure und nach Möglichkeit die ihnen zuzuweisenden Mittel und die Art der zu unterstützenden Tätigkeiten.
Die Ressourcen können durch verschiedene Modalitäten geleitet werden, die sich gegenseitig ergänzen können, je nachdem, was in einem Land am besten durchführbar ist.
Die Verwendung von Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan geschieht gemäß den Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 61 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
(4)Die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme tragen den Maßnahmen und Programmen Rechnung, die für eine Finanzierung im Rahmen anderer EEF- oder Gemeinschaftsinstrumente in Betracht kommen, wobei Überschneidungen vermieden werden.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Interaktion zwischen länderspezifischen, regionalen und AKP-internen Förderstrategien sowie der Kohärenz mit den Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, wobei den Aktionen Rechnung getragen wird, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (13) durchgeführt werden.
Die im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen mehrjährigen Anpassungsstrategien für die Staaten des Zuckerprotokolls werden in die länderspezifischen Strategiepapiere einbezogen.
(5)Das in Absatz 4 genannte Strategiepapier, einschließlich des zugehörigen mehrjährigen Richtprogramms, wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 angenommen.
Gleichzeitig mit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Strategiepapiere an die Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information unter vollständiger Beachtung des Beschlussfassungsverfahrens gemäß Titel IV dieser Verordnung.
(6)Anschließend werden die Strategiepapiere, einschließlich der mehrjährigen Richtprogramme, von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region einvernehmlich genehmigt und sind danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für den Staat oder die Region verbindlich.
Länder ohne unterzeichnetes Strategiepapier kommen weiter für eine Finanzierung aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf in Betracht.
(7)Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten besonderen Vorkehrungen können als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden, die in Fällen nach Artikel 4 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens das nationale Strategiepapier ersetzen, wenn der nationale Anweisungsbefugte im Partnerland an der Ausübung seiner Pflichten gehindert ist, oder sie können auch als Aktionen aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden, wenn eine der in Artikel 3 Absatz 4 jenes Anhangs beschriebene Situation auftritt, in der das Partnerland keinen Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a jenes Anhangs genannten normalen programmierbaren Mittel hat.
Diese besonderen Unterstützungsprogramme und Aktionen, die aus dem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden, müssen mit den vorstehenden Absätzen im Einklang stehen und den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten besonderen Erwägungen Rechnung tragen.
Sie werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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