Art. 5 – Überprüfungen

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme sowie die besonderen Unterstützungsprogramme und Aktionen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung werden jährlichen operationellen Überprüfungen, Halbzeit- und Endüberprüfungen sowie erforderlichenfalls Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.
Diese Überprüfungen werden lokal von der Kommission und den betreffenden Partnerländern oder -regionen im Einklang mit Artikel 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgenommen und auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortung und der Wirksamkeit der Hilfe vorbereitet.
Die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme werden zwischen den jährlichen Überprüfungen, den Halbzeit- und Endüberprüfungen außerdem Ad-hoc-Überprüfungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unterzogen.
(2)Die Halbzeit- und Endüberprüfungen sind fester Bestandteil des Programmierungsverfahrens.
Bei diesen Prüfungen werden das Strategiepapier, einschließlich der mehrjährigen Anpassungsstrategien für die Staaten des Zuckerprotokolls und anderer aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Gemeinschaftsinstrumenten finanzierter Programme, sowie das mehrjährige Richtprogramm anhand der aktuellen Erfordernisse und der Leistungen bewertet.
Die Überprüfungen beinhalten nach Möglichkeit eine Bewertung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft in Bezug auf das allgemeine Ziel der Beseitigung der Armut gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Ziele, die zugewiesenen Mittel und die Indikatoren der Strategiepapiere sowie eine Bewertung in Bezug auf die Einhaltung und die Möglichkeiten zur Förderung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe.
Nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüberprüfung können a) die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme angepasst werden, wenn bei den Überprüfungen besondere Probleme ermittelt wurden oder festgestellt wurde, dass keine Fortschritte hin zur Erreichung der Ziele und geplanten Ergebnisse gemacht wurden, oder wenn sich die Umstände, auch in Folge laufender Harmonisierungsprozesse beispielsweise bei der Arbeitsteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und möglicherweise anderen Gebern, geändert haben; b) die nationalen und regionalen mehrjährigen Mittelzuweisungen nach Maßgabe der aktuellen Erfordernisse und der Leistung erhöht oder gekürzt werden.
(3)Die jährlichen operationellen Überprüfungen werden gemäß Artikel 5 Absatz 4 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durchgeführt.
Im Falle neuer oder besonderer Erfordernisse nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 2 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die sich beispielsweise nach einer Krise ergeben, oder im Fall einer außergewöhnlichen Leistung — wenn eine mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung vollständig gebunden ist und dank wirksamer Armutsbekämpfungsstrategien und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel absorbiert werden können — kann die mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung nach Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung aufgestockt werden.
Die allgemeinen Ergebnisse der jährlichen operationellen Überprüfungen werden dem EEF-Ausschuss für einen Gedankenaustausch nach Artikel 11 Absatz 4 unterbreitet.
(4)Im Fall neuer oder besonderer Erfordernisse nach Absatz 3 dieses Artikels oder im Fall außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 und 73 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe betreffen, können auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staats oder der Kommission Ad-hoc-Überprüfungen durchgeführt werden.
Die Kommission trägt Ersuchen der Mitgliedstaaten um Ad-hoc-Überprüfungen Rechnung.
Plötzlich auftretende, unvorhersehbare gravierende Schwierigkeiten von außergewöhnlicher Tragweite im humanitären, wirtschaftlichen oder sozialen Bereich aufgrund von Naturkatastrophen, von Menschen hervorgerufenen Krisen wie Kriegen oder sonstigen Konflikten, Nachkonfliktsituationen, Gefahren für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte oder die Grundfreiheiten oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit ähnlichen Auswirkungen in einem Land oder einer Region können die Durchführung einer Ad-hoc-Überprüfung rechtfertigen. a) Nach Abschluss der Ad-hoc-Überprüfung können besondere Maßnahmen nach Artikel 8 vorgeschlagen werden.
Soweit erforderlich, kann die Zuweisung für das mehrjährige Richtprogramm oder das besondere Aktionsprogramm im Rahmen der nach Artikel 2 des Internen Abkommens verfügbaren Mittel erhöht werden.
Wurde kein Strategiepapier unterzeichnet, so kann die besondere Unterstützung aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden. b) Die Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, einschließlich dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten Instrument für humanitäre Hilfe, und ergänzen diese. c) Sind Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern unmittelbar an einer Krise oder Nachkrisensituation beteiligt oder von ihr betroffen, so wird bei der mehrjährigen Programmierung besonderer Nachdruck auf die Verbesserung der Koordinierung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, um den Übergang von einer Notsituation zur Entwicklungsphase zu erleichtern; Programme für Länder und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen sind, beinhalten Katastrophenschutzmaßnahmen.
(5)Im Falle neuer Erfordernisse gemäß der Definition in der Gemeinsamen Erklärung VI zu Artikel 12 Absatz 2 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten kann eine Erhöhung der programmierbaren Zuweisung für die AKP-interne Zusammenarbeit aus der dafür vorgesehenen Reserve im Rahmen der allgemeinen Grenzen finanziert werden, die in Artikel 2 Buchstabe b des Internen Abkommens festgelegt wurden.
(6)Jegliche Änderung eines Strategiepapiers und/oder einer Mittelzuweisung infolge einer Überprüfung nach den Absätzen 1 bis 4 wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt.
Nachträge zu den Strategiepapieren, einschließlich der mehrjährigen Richtprogramme, und zu den besonderen Unterstützungsprogrammen werden anschließend von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region einvernehmlich genehmigt und sind danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für den Staat oder die Region verbindlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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