Art. 8 – Annahme besonderer Maßnahmen

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)In den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fällen kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 5 besondere Maßnahmen annehmen, die nicht in den Strategiepapieren und mehrjährigen Richtprogrammen vorgesehen sind.
(2)In den besonderen Maßnahmen werden die Ziele, die Handlungsbereiche, die Begünstigten, die erwarteten Ergebnisse, das Verwaltungsverfahren und der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion zugewiesenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten ferner eine Definition der Art der Leistungsindikatoren, die bei der Durchführung der besonderen Maßnahmen zu überwachen sind. Diese Indikatoren tragen gegebenenfalls den Kontrollsystemen der Partnerländer oder -regionen Rechnung.
(3)Überschreiten die Kosten dieser besonderen Maßnahmen 10 Mio. EUR, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen. Liegen die Kosten dieser Maßnahmen unter 10 Mio. EUR, so unterrichtet die Kommission den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats über ihre Annahme. Nach Artikel 11 Absatz 4 kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beantragen, dass ein Gedankenaustausch über diese Vorgänge auf die Tagesordnung des EEF-Ausschusses gesetzt wird. Ein solcher Gedankenaustausch kann zur Abfassung von Empfehlungen führen, denen die Kommission Rechnung trägt.
(4)Änderungen der besonderen Maßnahmen, beispielsweise technische Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, aber um nicht mehr als 10 Mio. EUR, brauchen nicht nach den Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen zu werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Solche technischen Anpassungen werden den Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats mitgeteilt.
(5)Der EEF-Ausschuss führt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission einmal im Jahr einen Gedankenaustausch über die besonderen Maßnahmen durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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