Art. 10 – Beteiligung dritter Länder oder Regionen
REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Länder sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (14) in Betracht kommen, die ÜLG, die für Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Beschlusses 2001/822/EG in Betracht kommen, sowie die Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Vorkehrungen für diese Finanzierung können in den Strategiepapieren und den mehrjährigen Richtprogrammen sowie in den besonderen Maßnahmen nach Artikel 8 getroffen werden. Diese Vorkehrungen werden in die jährlichen Aktionsprogramme aufgenommen.
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