(1)Der gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete IF-Ausschuss besteht aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission.
Jede Regierung bestellt einen Vertreter und benennt einen Stellvertreter.
Die Kommission setzt ihren Vertreter auf die gleiche Weise ein.
Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt.
Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit.
Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.
Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.
Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.
Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
Auf Antrag der EIB oder der Ausschussmitglieder können, wie in der Geschäftsordnung niedergelegt, weitere Sitzungen anberaumt werden.
Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.
(2)Der IF-Ausschuss verabschiedet a) Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität, den Rahmen für die Bewertung von deren Auswirkungen auf die Entwicklung und Vorschläge für die Überarbeitung der Leitlinien; b) die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Investitionsfazilität, einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft; c) die Jahresberichte über die Investitionsfazilität; d) alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur Investitionsfazilität, einschließlich der Evaluierungsberichte.
(3)Außerdem nimmt der IF-Ausschuss Stellung zu a) Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung.
Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung für Zinsvergütungen abgeben, die anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB in Form von Teilbeträgen einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags dieser Teilzuweisung für Zinsvergütungen pro Projekt, zugewiesen werden; b) Vorschlägen für Investitionen der Investitionsfazilität in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat; c) anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen Leitlinien.
Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.
(4)Die EIB ist dafür zuständig, dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen zu unterbreiten, für die nach den Absätzen 1, 2 und 3 dessen Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist.
Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.
(5)Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab.
Insbesondere gilt Folgendes: a) Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität.
Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und den Grundzügen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen. b) Die EIB ersucht die Kommission vorab um Stellungnahme zu Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren. c) Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 über die von ihr verwalteten Projekte und ersucht sie im Stadium der Projektbewertung um Stellungnahme zur Übereinstimmung der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der Investitionsfazilität. d) Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen des IF-Ausschusses mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Kriterien.
Hat die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat.
Was die Stellungnahmen zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmung zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.
(6)Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 2 angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
Hat der IF-Ausschuss befürwortend Stellung genommen, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag.
Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen.
Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.
Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei Investitionen im Rahmen der Investitionsfazilität, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der Investitionsfazilität — im Einklang mit den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien und Investitionsstrategien über den Vorschlag.
Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren.
Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen.
Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der Investition im Rahmen der Investitionsfazilität unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 2 befürwortend Stellung genommen hat, oder von Darlehen, bei denen der Ausschuss zu einer Zinsvergütung befürwortend Stellung genommen hat.
Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.
Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen.
Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen.
Für Projekte im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.
(7)Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des Abkommens.
Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die Investitionsfazilität angelegt wird, und kann hinsichtlich der für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern, und zwar im Einklang mit den operativen Leitlinien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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