Art. 11 – Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Der gemäß Artikel 8 des Internen Abkommens eingesetzte EEF-Ausschuss gibt im Einklang mit dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 seine Stellungnahme zu den wesentlichen Aspekten der Entwicklungszusammenarbeit auf Länderebene, auf regionaler und auf AKP-interner Ebene ab, die aus dem 10. EEF und aus anderen in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.
(2)Der EEF-Ausschuss nimmt die beiden in den Titeln II und III dieser Verordnung dargelegten Aufgabenbereiche wahr: a) Programmierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des 10. EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und AKP-internen Strategien, und b) Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftshilfe, unter anderem auch im Hinblick auf die Wirkung der Hilfe auf die Armutsminderung, der sektoralen Aspekte, der Querschnittsfragen, des Funktionierens der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie der Fortschritte bei den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 1.
(3)Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Angelegenheit festlegen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden. Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weiteren 30 Tagen verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.
(4)Der EEF-Ausschuss führt einen Gedankenaustausch über die allgemeinen Schlussfolgerungen der jährlichen operationellen Überprüfungen und der jährlichen Berichte nach Artikel 14 Absatz 3. Jeder Mitgliedstaat kann ferner einen Gedankenaustausch über die Evaluierungen nach Artikel 15 Absatz 3 beantragen. Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit auffordern, dem EEF-Ausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen und einen Gedankenaustausch über Fragen im Zusammenhang mit den unter Absatz 2 genannten Aufgaben zu führen. Ein solcher Gedankenaustausch kann dazu führen, dass die Mitgliedstaaten Empfehlungen abgeben, die die Kommission berücksichtigt.
(5)Auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Schlussfolgerungen der Überprüfungen prüft der EEF-Ausschuss ferner die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Gemeinschaftshilfe und der Hilfe der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der anderen Geber im Einklang mit den Artikeln 1 und 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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