Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2006, die Friedensfazilität für Afrika über einen Zeitraum von drei Jahren mit 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, werden im AKP-internen Richtprogramm Mittel für diese Fazilität vorgemerkt. Hierfür gilt ein besonderes Verwaltungsverfahren:
a)Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP-EG-Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2008-2010 aus. In diesem Aktionsprogramm werden unter anderem die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen, die Durchführungsmodalitäten sowie eine gemeinsam festgelegte Aufmachung für Referenzunterlagen, Anträge und Berichte aufgeführt. In einem Anhang zum Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jede mögliche Maßnahme entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.
b)Dieses Aktionsprogramm einschließlich des in Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen werden.
c)Das Aktionsprogramm ohne den in Buchstabe a genannten Anhang bildet die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.
d)Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee entsprechend den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante Aspekte der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei den Aktivitäten zu, die als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannt werden.
e)Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.
f)Im Jahr 2010 wird eine Evaluierung der Verfahren der Friedensfazilität für Afrika sowie künftiger alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich einer Finanzierung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, vorgenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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