(1)Die Kommission und die EIB überwachen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwendung der EEF-Hilfe durch die Empfänger.
(2)Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte und Programme, die mit den von ihr verwalteten Mitteln des 10. EEF finanziert werden.
(3)Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des 10. EEF und übermittelt dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse sowie nach Möglichkeit über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der Hilfe. Dieser Bericht wird auch dem EEF-Ausschuss zwecks Gedankenaustauschs sowie dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt. Er enthält Angaben zu den im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, zu den Ergebnissen der Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten, zur Beteiligung und Abgleichung mit den Partnern, einschließlich der Durchführung im Wege der delegierten Zusammenarbeit gemäß der Festlegung in der Finanzregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens und zur Ausführung der Mittelbindungen und Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen. In dem Bericht werden auch die Ergebnisse der Hilfe zur Beseitigung der Armut bewertet, wobei nach Möglichkeit konkrete und messbare Indikatoren für die Rolle dieser Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verwendet werden. Diese Indikatoren werden an die Überwachungssysteme der Partnerländer oder -regionen und die gemeinsamen Indikatoren der Gebergemeinschaft und der Partnerländer oder -regionen zur Überwachung ihrer Entwicklungsstrategie angepasst. Besonderes Augenmerk wird auf die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gerichtet. Die Berichte befassen sich auch mit den Fortschritten bei der Umsetzung der Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sowie mit den flankierenden Maßnahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.
(4)Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Investitionsfazilität. Nach Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des 10. EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.
(5)Die Kommission legt dem Rat 2010 einen Vorschlag für die Überprüfung der Gesamtleistung vor, die gemeinsam mit den AKP-Staaten auf der Grundlage von Anhang Ib Nummer 7 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durchgeführt wird. Bei dieser Überprüfung werden die finanzielle Leistung, insbesondere der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen, sowie die quantitative und qualitative Leistung, insbesondere die Ergebnisse und Auswirkungen, gemessen als Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele, beurteilt. Die Überprüfung soll ferner die Möglichkeiten für die Anpassung der künftigen Gemeinschaftshilfe zugunsten der AKP-Staaten an die bestehenden Strategien, Programmplanungs- und Haushaltszyklen der Partnerländer oder -regionen sowie die Möglichkeiten für die weitere Koordinierung zwischen den Gebern ermitteln und Empfehlungen enthalten, wie diese Anpassung und Koordinierung verstärkt werden kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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