Art. 15 – Evaluierung

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Die Kommission und die EIB bewerten regelmäßig die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung zur Beseitigung der Armut — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Evaluierungen —, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung der Kohärenz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und auf die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gerichtet.
(2)Diese Evaluierungen werden in Zusammenarbeit mit den Partnerländern oder -regionen und in Absprache mit den vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten durchgeführt. Andere interessierte Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch andere Geber werden einbezogen. Die Kommission wird anstreben, die Empfehlungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Hilfe bei den gemeinsamen Evaluierungen durchzuführen.
(3)Die Kommission übermittelt ihre länderspezifischen und regionalen Evaluierungsberichte dem Rat, dem EEF-Ausschuss und der EIB zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 11 Absatz 4 jederzeit eine Aussprache über bestimmte Evaluierungen im EEF-Ausschuss beantragen. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung, der Koordinierung der Geber und der Wirksamkeit der Hilfe berücksichtigt.
(4)Die Kommission bezieht alle Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure, in die Evaluierung der erbrachten Gemeinschaftshilfe ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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