(1)Bei einer Kofinanzierung wird ein Projekt oder Programm aus verschiedenen Quellen finanziert. a) Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Komponenten aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei die letztliche Verwendung der Mittel stets festgestellt werden kann. b) Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.
(2)Beteiligt sich die Kommission an einer gemeinsamen Kofinanzierung, so werden die Durchführungsmodalitäten für diese Mittel, gegebenenfalls einschließlich der Notwendigkeit von gemeinsamen Evaluierungen und der Deckung eventueller administrativer Kosten, die der mit der Verwaltung der zusammengelegten Mittel betrauten Stelle entstehen, im Finanzierungsabkommen nach den Bestimmungen und Verfahren festgelegt, die in der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens im Einzelnen ausgeführt werden. Erhält die Kommission Mittel von a) den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen, b) anderen Geberländern, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen, c) internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, insbesondere internationalen und regionalen Finanzinstitutionen, und verwaltet sie für diese zum Zweck der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, so werden diese Mittel als zweckgebundene Einnahmen nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung behandelt und als solche in die jährlichen Aktionsprogramme einbezogen. Eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Beiträge der Mitgliedstaaten wird sichergestellt. Überträgt die Kommission den im vorstehenden Absatz 2 genannten Stellen Mittel für die Finanzierung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des EEF, so wird diese Kofinanzierung in den jährlichen Aktionsprogrammen ausgewiesen und gebührend begründet, und eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des Beitrags des EEF wird sichergestellt.
(3)Wird die EIB zum Verwalter für eine gemeinsame Kofinanzierung bestimmt, so werden die Durchführungsmodalitäten für die Mittel, gegebenenfalls einschließlich der EIB entstehenden Verwaltungskosten, im Einklang mit der Satzung und den internen Vorschriften der EIB ausgearbeitet.
(4)Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auch auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zur Verfügung stellen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem 10. EEF, und eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei einer Reaktion auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 4, vorgenommen. Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und den Überprüfungsprozess sowie in die in dieser Verordnung genannten jährlichen Aktionsprogramme einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider. Der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge werden als zweckgebundene Einnahmen nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung behandelt. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.
(5)Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss vorab über diese Beiträge. Jede spezielle Zweckbindung ist hinreichend zu begründen, und jede daraus folgende Änderung der jährlichen Aktionsprogramme oder der Strategiepapiere wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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