Art. 7 – Jährliche Aktionsprogramme

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme nach Artikel 4 jährliche Aktionsprogramme an.
In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn noch kein jährliches Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme nach denselben Bestimmungen und Verfahren Maßnahmen beschließen, die nicht in dem jährlichen Aktionsprogramm vorgesehen sind.
(2)Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt.
In den jährlichen Aktionsprogrammen werden der allgemeine Kontext beschrieben und die Gemeinschaftshilfe und die gewonnenen Erfahrungen auch in Bezug auf Budgethilfen, insbesondere auf der Grundlage der jährlichen operationellen Überprüfungen nach Artikel 5 Absatz 3, bewertet.
In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Maßnahmenbereiche, der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung und näherungsweise die Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge festgelegt.
Außerdem enthalten die jährlichen Aktionsprogramme detaillierte individuelle Bögen für jede geplante Maßnahme, auf denen der sektorspezifische Kontext analysiert, die zu finanzierenden Aktionen beschrieben und die wichtigsten Akteure, die erwarteten Ergebnisse auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren, das Verwaltungsverfahren, ein vorläufiger Zeitplan für die Durchführung und — im Falle von Budgethilfen — die Kriterien für die Auszahlung einschließlich eventueller variabler Tranchen angegeben werden.
Die Ziele sind spezifisch, messbar und realistisch und mit Zeitvorgaben für ihre Erreichung verbunden; sie sind so weit wie möglich an die Ziele und Kriterien der Partnerländer und -regionen anzupassen.
In den jährlichen Aktionsprogrammen wird dargelegt, auf welche Weise den aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB Rechnung getragen wird.
(3)Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen.
Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus dem jährlichen Aktionsprogramm herausgenommen wird.
Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das jährliche Aktionsprogramm nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ohne das betreffende Projekt oder Programm an.
Außer in den Fällen, in denen die Kommission im Einklang mit den Auffassungen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss das herausgenommene Programm nicht fortsetzen möchte, wird dieses zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig vom jährlichen Aktionsprogramm nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels noch einmal dem EEF-Ausschuss in Form eines Finanzierungsvorschlags unterbreitet, den die Kommission dann nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 annimmt.
(4)Änderungen der jährlichen Aktionsprogramme oder von nicht in den jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 angenommen.
Falls Änderungen der jährlichen Aktionsprogramme oder von nicht in den jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Projekte, Programme oder der konsolidierten Mittelausstattung dieser Projekte und Programme ausmachen, sich aber auf nicht mehr als 10 Mio.
EUR belaufen, nimmt die Kommission solche Änderungen an, sofern sie die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren.
Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats über solche Änderungen.
(5)Die Kommission nimmt nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an, die nicht unter die mehrjährigen Richtprogramme fallen.
Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach Absatz 4 dieses Artikels angenommen.
(6)Die Kommission unterrichtet die in dem Land oder der Region vertretenen Mitgliedstaaten, andere betroffene Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die EIB regelmäßig über die Durchführung der Gemeinschaftsprojekte und -programme.
Im Gegenzug unterrichten auch die einzelnen Mitgliedstaaten und die EIB die Kommission auf Länderebene oder regionaler Ebene über die Kooperationstätigkeiten, die sie in den einzelnen Ländern oder Regionen durchführen oder planen.
(7)Nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beantragen, dass ein Gedankenaustausch über Durchführungsfragen zu einem bestimmten, von der Kommission verwalteten Projekt oder Programm auf die Tagesordnung des EEF-Ausschusses gesetzt wird.
Dieser Gedankenaustausch kann sich auch auf die Art und Weise erstrecken, wie die Kommission die Kriterien für die Auszahlung der Budgethilfe nach Absatz 2 dieses Artikels anwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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