(1)Der Prozess der Programmierung der von der Kommission im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verwalteten Hilfe für die AKP-Länder und -Regionen erfolgt im Einklang mit den Artikeln 1 bis 14 des Anhangs IV jenes Abkommens und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 1 dieser Verordnung.
(2)Die Programmierung für die Zwecke dieser Verordnung umfasst unter anderem Folgendes: a) die Ausarbeitung und Entwicklung länderspezifischer Förderstrategien (nachstehend „Länderstrategiepapiere“ genannt) und regionaler Förderstrategien (nachstehend „regionale Strategiepapiere“ genannt); b) einen klaren Verweis der Gemeinschaft auf den programmierbaren Richtbetrag, der während der sechsjährigen Laufzeit des 10.
EEF für die Länder und Regionen bereitgestellt wird; c) die Ausarbeitung und Annahme eines mehrjährigen Richtprogramms zur Durchführung der Länderstrategiepapiere und der regionalen Strategiepapiere; d) eine Überprüfung der Länderstrategiepapiere und der regionalen Strategiepapiere, der mehrjährigen Richtprogramme und des Umfangs der ihnen zugewiesenen Mittel.
(3)Die Programmierung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgt auf koordinierte Weise.
Die Koordinierung für die Zwecke dieser Verordnung umfasst unter anderem Folgendes: a) Das betreffende Partnerland oder die betreffende Partnerregion übernimmt so weit wie möglich die Führung bei der Programmierung der Gemeinschaftshilfe.
Außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst; in den gemeinsamen Prozess werden gegebenenfalls weitere Akteure, einschließlich Parlamente, lokale Behörden und repräsentative nichtstaatliche Akteure, einbezogen, die so früh, wie dies sachgemäß ist, am Programmierungsprozess beteiligt werden. b) Bei der Ausarbeitung und Entwicklung der Strategiepapiere koordiniert die Kommission ihre Arbeit mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten und der EIB in Fragen, die deren Fachgebiete und Aktionen betreffen, auch in Bezug auf die Investitionsfazilität.
An der Koordinierung können sich auch diejenigen Mitgliedstaaten beteiligen, die nicht ständig in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region vertreten sind. c) Die Kommission und die lokal vertretenen Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit möglich und angezeigt, um eine gemeinsame Programmierung, einschließlich einer gemeinsamen Reaktionsstrategie.
An der gemeinsamen Programmierung können sich mit Hilfe flexibler Mechanismen auch diejenigen Mitgliedstaaten beteiligen, die nicht ständig in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region vertreten sind. d) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um einen regelmäßigen und häufigen Austausch von Informationen, einschließlich mit anderen Gebern und Entwicklungsbanken, und fördern eine bessere Koordinierung der Politik, eine Harmonisierung der Verfahren, Komplementarität und Arbeitsteilung und steigern damit die Wirkung der Politik und Programmierung.
Die Geberkoordinierung erfolgt so weit wie möglich mit Hilfe vorhandener Mechanismen der Geberkoordinierung und baut auf vorhandene Harmonisierungsprozesse in den betreffenden Partnerländern oder -regionen auf.
Das betreffende Partnerland oder die betreffende Partnerregion sollte so weit wie möglich die Führung bei der Koordinierung der Gemeinschaftshilfe mit anderen Gebern übernehmen; wurde bereits mit der Entwicklung gemeinsamer Strategien begonnen, so sollten sich weitere Geber an der gemeinsamen Programmierung beteiligen können, und diese sollte die bestehenden Prozesse ergänzen, verstärken und, sofern möglich, in sie integriert sein.
(4)Neben den länderspezifischen und regionalen Strategiepapieren werden mit dem AKP-EG-Botschafterausschuss ein Strategiepapier für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und ein zugehöriges mehrjähriges Richtprogramm auf der Grundlage von Kriterien ausgearbeitet, die für einen Rahmen für die AKP-interne Zusammenarbeit aufgestellt werden, der mit den Grundsätzen der Komplementarität und des geografischen Anwendungsbereichs nach Artikel 12 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens im Einklang steht.
(5)Unter den in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten außergewöhnlichen Umständen, unter denen den Ländern die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind und/oder der nationale Anweisungsbefugte an der Ausübung seiner Pflichten gehindert ist, trifft die Gemeinschaft besondere Vorkehrungen nach Artikel 4 Absatz 7.
(6)Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (nachstehend „ODA“ genannt) des OECD/DAC erfüllt.
(7)Bei der Programmierung wird gegebenenfalls die Wahrnehmung der EU in den Partnerländern und -regionen gewährleistet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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