Art. 3 – Mittelzuweisung

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

(1)Zu Beginn des Programmierungsverfahrens legt die Kommission auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 9 und 12 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ausgewiesenen Erfordernisse und Leistungskriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens genannten Grenzen für jedes einzelne AKP-Land und jede einzelne Region sowie für die AKP-interne Zusammenarbeit die mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung fest, auf deren Basis das Programmierungsverfahren erfolgt. Diese Kriterien müssen standardisiert, objektiv und transparent sein.
(2)Was die nationale vorläufige Mittelzuweisung betrifft, so umfassen die Mittel einen programmierbaren Betrag, einschließlich einer Anreiz-Tranche, die auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit der Staatsführung gemäß den vom Rat am 16. Oktober 2006 angenommenen Prinzipien zur Governance zugewiesen wird, und einen Betrag für unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
(3)Der in Artikel 11 genannte EEF-Ausschuss gibt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren seine Stellungnahme zu der von der Kommission vorgelegten Methode für die Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Mittelzuweisung ab. Die konsolidierten länderspezifischen und regionalen Hilfezuweisungen entsprechen den in Artikel 2 des Internen Abkommens festgesetzten Beträgen. Sie werden in die länderspezifischen und regionalen Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme aufgenommen und von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt. Die für besondere Unterstützungsprogramme und Aktionen nach Artikel 4 Absatz 7 vorgemerkten Mittel werden von der Kommission ebenfalls nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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