Art. 2 – Liste von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen

REG_2007_622 · zur Festlegung von Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007

(1)Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich eine Liste der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV beteiligen wollen; diese Liste muss den Namen, die Registriernummer und das internationale Rufzeichen jedes Schiffes enthalten.
(2)Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben erstellt die Kommission eine Liste aller gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in norwegischen Gewässern beteiligen wollen, und übermittelt diese Liste an Norwegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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