Art. 147 – Bereiche und Formen der Hilfe

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung können Vorhaben mit den folgenden Prioritätsachsen unterstützt werden: a) Verkehrsinfrastruktur, insbesondere Verbund und Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der einzelstaatlichen und der transeuropäischen Netze; b) Umweltschutzmaßnahmen in den Bereichen Abfallwirtschaft, Wasserversorgung, kommunales Abwasser und Luftqualität; Sanierung kontaminierter Flächen; Gebiete mit ökologischen Vorteilen im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung, namentlich Energieeffizienz und erneuerbare Energie; c) Vorhaben zur Verbesserung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und des produktiven Umfelds und zur Förderung der Schaffung und Sicherung dauerhafter Arbeitsplätze, bei denen es insbesondere um Folgendes geht: i) Erbringung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Management, Marktforschung und -entwicklung und Vernetzung, ii) Zugang zu und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, iii) Förderung der technologischen Entwicklung, Forschung und Innovation, unter anderem durch Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen und Forschungs- und Technologiezentren, iv) Aufbau von Unternehmensnetzen und -clustern, v) Einrichtung und Weiterentwicklung von Finanzierungsinstrumenten, die den Zugang zu revolvierenden Finanzierungsmöglichkeiten wie Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds erleichtern, vi) Bereitstellung lokaler Infrastruktur und lokaler Dienstleistungen, die dazu beitragen, die Gründung, Entwicklung und Erweiterung neuer und bestehender Unternehmen zu erleichtern, vii) Bildungs- und Ausbildungsinfrastruktur, soweit für die regionale Entwicklung erforderlich und in enger Abstimmung mit der Komponente Entwicklung der Humanressourcen.
(2)Im Rahmen dieser Komponente kann technische Hilfe für Vorstudien und technische Unterstützung für zuschussfähige Maßnahmen gewährt werden, auch soweit sie für deren Durchführung erforderlich sind. Im Rahmen der technischen Hilfe können auch Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Evaluierungs-, Informations- und Kontrollmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Durchführung der im Rahmen dieser Komponente geleisteten Hilfe nach der IPA-Verordnung finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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