Art. 148 – Zuschussfähigkeit der Ausgaben

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung im Anschluss an die Annahme des einschlägigen Programms tatsächlich getätigt wurden. Im Falle von Großprojekten nach Artikel 157 sind die Ausgaben nicht zuschussfähig, bevor nach Artikel 157 Absatz 3 der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Großprojekts gefasst worden ist.
(2)Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind: a) Wartungs- und Mietkosten, b) Abschreibungskosten für Infrastruktur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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