Art. 150 – Einnahmen schaffende Projekte

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Komponente sind für die Heranführungshilfe vorgeschlagene Vorhaben, die eine Investition in Infrastruktur beinhalten, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden und die Einnahmen schaffen, und Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden beinhalten.
(2)Die öffentlichen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte, die der Berechnung des Beitrags der Gemeinschaft nach Artikel 149 zugrunde gelegt werden, entsprechen dem aktualisierten Wert der Investitionskosten des vorgeschlagenen Projekts abzüglich des aktualisierten Wertes der durch Abzug der Betriebskosten von den Gesamteinnahmen berechneten Nettoeinnahmen aus der Investition in dem betreffenden Bezugszeitraum, je nach den finanziellen Merkmalen des Projekts.
(3)Kommen nicht alle Investitionskosten für die Kofinanzierung in Betracht, so werden die Nettoeinnahmen anteilig auf die zuschussfähigen und die nicht zuschussfähigen Teile der Investitionskosten verteilt.
(4)Bei der Berechnung berücksichtigt die operative Struktur den für die betreffende Investitionsart geeigneten Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die bei der betreffenden Investitionsart normalerweise erwartete Rentabilität und die Anwendung des Verursacherprinzips sowie gegebenenfalls Erschwinglichkeitserwägungen, insbesondere im Umweltbereich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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