Art. 151 – Bereiche und Formen der Hilfe

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Komponente Entwicklung der Humanressourcen leistet einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie zur Verwirklichung der prioritären Ziele der europäischen Beschäftigungsstrategie in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung und soziale Eingliederung.
(2)Diese Komponente umfasst insbesondere die an Personen gerichtete Hilfe und konzentriert sich auf die folgenden Prioritäten, deren genaue Mischung und Konzentration von den wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten des begünstigten Landes abhängt: a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer im Hinblick auf eine bessere Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch Förderung i) des lebensbegleitenden Lernens und verstärkter Investitionen der Unternehmen und Arbeitnehmer in die Humanressourcen, ii) der Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation; b) Erleichterung des Zugangs von Arbeitsuchenden und nicht erwerbstätigen Personen zu Beschäftigung und Verbesserung ihrer nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Prävention von Arbeitslosigkeit, insbesondere von Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit, Förderung des aktiven Alterns, Verlängerung des Arbeitslebens und Verstärkung der Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere durch Förderung i) der Einrichtung, Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, ii) der Durchführung aktiver und präventiver Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung, iii) der Erleichterung des Zugangs von Frauen zu Beschäftigung, der Verstärkung ihrer dauerhaften Beteiligung am Erwerbsleben und der Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens, iv) der Verstärkung der Beteiligung von Migranten am Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung, v) der Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer und der Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte; c) Verbesserung der sozialen Eingliederung und Integration benachteiligter Personen im Hinblick auf ihre dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere durch Förderung i) von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung benachteiligter Personen in das Erwerbsleben, ii) der Akzeptanz von Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierung; d) Aufbau von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen durch Vernetzung der betreffenden Interessengruppen, z. B. der Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene, als Anstoß für Reformen hinsichtlich Beschäftigung und Einbeziehung aller in den Arbeitsmarkt; e) Ausweitung und Erhöhung der Investitionen in Humankapital, insbesondere durch Förderung i) der Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktrelevanz zu verbessern, ii) der verstärkten Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, iii) der Erschließung des Humanpotenzials in Forschung und Innovation, iv) von Maßnahmen zur Vernetzung von Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren und Unternehmen; f) Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und der öffentlichen Dienste auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene sowie gegebenenfalls der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf Reformen und verantwortliches Handeln in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Ausbildung sowie Soziales.
(3)Auf Initiative des begünstigten Landes kann im Rahmen dieser Komponente technische Hilfe zur Unterstützung der Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, Verwaltungsunterstützungs-, Informations-, Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen des Programms und der Vorbereitungsmaßnahmen für die künftige Verwaltung der Strukturfonds gewährt werden.
(4)Die Hilfe konzentriert sich auf die Politikbereiche und Maßnahmen, die als Katalysator für eine Änderung der Politik wirken können und die verantwortliches Handeln und Partnerschaft fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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