Art. 149 – Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Für die Zwecke dieser Komponente beruhen die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf den öffentlichen Ausgaben.
(2)Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen. In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung mit Blick auf den Anwendungsbereich der Prioritätsachse kann diese Obergrenze jedoch 85 % betragen.
(3)Der Kofinanzierungssatz für ein Vorhaben ist nicht höher als der Kofinanzierungssatz für die betreffende Prioritätsachse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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