Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Begünstigtes Land“ ist ein in Anhang I oder Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführtes Land.
2.„Erweiterungspaket“ ist das jedes Jahr dem Rat und dem Europäischen Parlament von der Kommission vorgelegte Unterlagenbündel, dessen strategischer und politischer Teil aus den Änderungen — soweit erforderlich — zu den Beitrittspartnerschaften und den Europäischen Partnerschaften, den regelmäßigen Berichten über die einzelnen Länder und dem Strategiepapier der Kommission besteht. Ein indikativer Mehrjahresfinanzrahmen vervollständigt das Paket.
3.„Rahmenvereinbarung“ ist eine von der Kommission und dem begünstigten Land geschlossene und für alle IPA-Komponenten geltende Vereinbarung, in der die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem begünstigten Land und der Kommission nach dieser Verordnung festgelegt sind.
4.„Sektorvereinbarung“ ist eine gegebenenfalls von der Kommission und dem begünstigten Land geschlossene und eine bestimmte IPA-Komponente betreffende Vereinbarung, in der die einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind, die nicht in der Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen für das Land enthalten sind.
5.„Finanzierungsvereinbarung“ ist eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land, die nach einem Finanzierungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Beitrags der Gemeinschaft zu einem unter diese Verordnung fallenden Programm oder Vorhaben geschlossen wird.
6.„Unregelmäßigkeit“ ist der Verstoß gegen eine Bestimmung der geltenden Vorschriften oder Verträge als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass dem Gesamthaushaltsplan eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.
7.„Haushaltsjahr“ ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
8.„Endempfänger“ sind die öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Initiierung oder für die Initiierung und Durchführung der Vorhaben verantwortlich sind. Im Falle von Beihilferegelungen sind Endempfänger die öffentlichen oder privaten Unternehmen, die ein einzelnes Projekt durchführen und die öffentliche Beihilfe erhalten.
9.„Beitrag der Gemeinschaft“ ist der Teil der zuschussfähigen Ausgaben, der von der Gemeinschaft finanziert wird.
10.„Euro-Konto“ ist das Zins tragende Konto, das vom nationalen Fonds unter seiner Verantwortung im Namen des begünstigten Landes bei einem Finanzinstitut oder einer Finanzbehörde eröffnet wurde, um die Zahlungen der Kommission entgegenzunehmen.
11.„Öffentliche Ausgaben“ sind öffentliche Beiträge zur Finanzierung von Vorhaben, die von der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem Haushalt der Behörden des begünstigten Landes stammen, und Beiträge zur Finanzierung von Vorhaben, die aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammen.
12.„Gesamtausgaben“ sind die öffentlichen Ausgaben und die privaten Beiträge zur Finanzierung von Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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