Art. 5 – Indikative Mehrjahresplanungsdokumente

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Das indikative Mehrjahresplanungsdokument gewährleistet die erforderliche Kohärenz und Komplementarität der IPA-Komponenten in einem begünstigten Land. Insbesondere trägt es den Grundsätzen des Artikels 9 Rechnung.
(2)Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 der IPA-Verordnung bemüht sich die Kommission, den betreffenden Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Anhörung nach Artikel 6 Absatz 1 der IPA-Verordnung genügend Zeit für eine Stellungnahme zu dem Dokument zu geben.
(3)Die indikativen Mehrjahresplanungsdokumente enthalten für jedes begünstigte Land a) einen allgemeinen Hintergrund, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Konsultationen mit und in dem Land, b) eine Beschreibung der Kooperationsziele der Europäischen Union in dem Land, c) eine konsolidierte Bewertung der Aufgaben, des Bedarfs und der relativen Bedeutung der Prioritäten der Hilfe, d) einen Überblick über die bisherige und die laufende Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, einschließlich einer Analyse des Bedarfs und der Aufnahmekapazitäten sowie der gesammelten Erfahrungen, und — sofern bekannt — die einschlägigen Maßnahmen anderer Geber, e) für jede Komponente eine Beschreibung, wie die unter Buchstabe c genannte konsolidierte Bewertung in strategische Entscheidungen umgesetzt wird, und eine Beschreibung der wichtigsten Bereiche, die für die Hilfe in dem Land ausgewählt wurden, und der erwarteten Ergebnisse, f) indikative Mittelzuweisungen für die wichtigsten Aktionsbereiche im Rahmen jeder IPA-Komponente.
(4)Regionale und horizontale Programme können Gegenstand gesonderter und spezifischer indikativer Mehrjahresplanungsdokumente sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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