Art. 3 – Grundsätze für die Hilfe

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Die Kommission gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze für die Hilfe nach der IPA-Verordnung beachtet werden:
— Für die gewährte Hilfe gelten die Grundsätze der Kohärenz, Komplementarität, Koordinierung, Partnerschaft und Konzentration.
— Die Hilfe ist mit der Politik der Europäischen Union vereinbar und fördert die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand.
— Die Hilfe genügt den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Haushaltsgrundsätzen.
— Die Hilfe entspricht dem im Erweiterungsprozess ermittelten Bedarf und den Aufnahmekapazitäten des begünstigten Landes. Sie trägt auch den gesammelten Erfahrungen Rechnung.
— Die Eigenverantwortung des begünstigten Landes für die Programmierung und Durchführung der Hilfe wird stark gefördert und angemessene Sichtbarkeit der Aktion der Europäischen Union gewährleistet.
— Die Vorhaben werden gut vorbereitet und mit klaren, überprüfbaren Zielen versehen, die innerhalb einer bestimmten Frist zu verwirklichen sind.
— Jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung wird in allen Phasen der Durchführung der Hilfe verhindert.
— Die Ziele der Heranführungshilfe werden im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und des von der Gemeinschaft geförderten Ziels verfolgt, die Umwelt zu schützen und ihre Qualität zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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