Art. 6 – Mehrjahres- oder Jahresprogramme

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die indikativen Mehrjahresplanungsdokumente werden je nach Komponente durch Mehrjahres- oder Jahresprogramme nach Artikel 7 der IPA-Verordnung umgesetzt.
(2)Die Mehrjahres- oder Jahresprogramme bestehen aus Unterlagen, die von dem begünstigten Land vorgelegt bzw. im Falle der regionalen und horizontalen Programme von der Kommission ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt worden sind. Inhalt der Programme sind kohärente Prioritätsachsen, geeignete Maßnahmen oder Vorhaben und die finanziellen Mittel, die für die Umsetzung der in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten festgelegten Strategien benötigt werden. Die Programme werden in Prioritätsachsen unterteilt, die jeweils einem zu verwirklichenden Oberziel entsprechen und die je nach IPA-Komponente durch Maßnahmen, die in Vorhaben unterteilt sein können, oder direkt durch Vorhaben umgesetzt werden. Ein Vorhaben umfasst ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten, die von der Kommission durchgeführt oder von einem oder mehreren Endempfängern initiiert oder initiiert und durchgeführt werden und mit denen die Ziele der Maßnahme bzw. der Prioritätsachse verwirklicht werden können, auf die sie sich beziehen.
(3)Im Einklang mit Artikel 20 der IPA-Verordnung werden die betreffenden Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Programmierungsverfahren nach den Bestimmungen in Teil II gehört. Die Kommission bzw. das begünstigte Land bemüht sich, den Beteiligten genügend Zeit für eine Stellungnahme zu geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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