Art. 5 – Zulässigkeit von Anträgen und Veröffentlichung von Daten über Antragsteller

REG_2007_737 · zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

(1)Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft für jeden Wirkstoff die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anträge und bewertet die Zulässigkeit der eingegangenen Anträge spätestens einen Monat nach dem in diesem Absatz genannten Datum, wobei die Kriterien in Anhang IV berücksichtigt werden. Er übermittelt seine Bewertung der Kommission, die entscheidet, welche Anträge unter Berücksichtigung der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats zulässig sind.
(2)Die Kommission veröffentlicht für jeden Wirkstoff Name und Anschrift der betreffenden Antragsteller.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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