Art. 7 – Nachträgliche Vorlage

REG_2007_737 · zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

(1)Unbeschadet von Artikel 7 der Richtlinie 91/414/EWG nimmt der berichterstattende Mitgliedstaat nach dem 31. August 2008 keine zusätzlichen Informationen mehr an.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, wobei er eine Frist für deren Vorlage vorgibt, die spätestens am 31. März 2009 endet. Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde, wenn er zusätzliche Unterlagen anfordert. Informationen, die nicht angefordert wurden oder die nicht spätestens am 31. März 2009 vorgelegt werden, werden nicht berücksichtigt.
(3)Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde über Fälle, in denen er Informationen vom Antragsteller erhält, die er gemäß dem vorliegenden Artikel nicht zu berücksichtigen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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