Art. 3

REG_2008_133 · über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

(1)Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden: a) Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission (9) oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument, b) das für reinrassige Zuchtrinder, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis. Abweichend von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.
(2)Das Original der beiden in Absatz 1 genannten Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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